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Strafen

Strafen des EU-KI-Gesetzes: Das Strafrahmen von 35 Millionen Euro

Das EU-KI-Gesetz legt eine dreistufige Strafstruktur fest, die sich an der DSGVO orientiert, aber höhere Obergrenzen hat. Die nationalen Behörden setzen die Vorschriften durch, und das Gesetz sieht sowohl Geldstrafen als auch den Rückzug von Produkten vor.

Drei Strafstufen

Stufe 1 – Verbotene Praktiken
Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes

Verstöße gegen Artikel 5: soziale Bewertung, subliminale Manipulation, ungerichtetes Sammeln von Daten für Gesichtserkennungsdatenbanken, Echtzeit-Fern-biometrische Identifizierung in öffentlichen Räumen (außerhalb enger Ausnahmen).

Stufe 2 – Hohes Risiko + Nichteinhaltung der GPAI-Anforderungen
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes

Nichteinhaltung der Anforderungen an KI-Systeme mit hohem Risiko (Protokollierung, Aufsicht, Risikomanagement, technische Dokumentation), der Verpflichtungen von GPAI-Anbietern oder der Transparenzanforderungen gemäß Artikel 50.

Stufe 3 – Verstöße gegen Informations- und Kooperationspflichten
Bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1,5 % des weltweiten Jahresumsatzes

Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an benannte Stellen oder zuständige Behörden.

Es gilt der höhere Betrag. Multiplikatoren für KMU und Start-ups können die absoluten Obergrenzen reduzieren, aber nicht die prozentualen Obergrenzen des Umsatzes.

Vergleich mit der DSGVO

Die 4 %-/20-Millionen-Euro-Obergrenze der DSGVO hat seit 2018 mehrere Strafen von über 1 Milliarde Euro zur Folge (Meta, Amazon, Google, TikTok). Die 7 %-/35-Millionen-Euro-Obergrenze des EU-KI-Gesetzes ist deutlich höher, und die politische Dynamik deutet darauf hin, dass die Durchsetzung nicht nachsichtig sein wird.

Praktische Kosten der Nichteinhaltung

  • Direkte Strafen (oben)
  • Erzwungener Rückzug des KI-Systems vom Markt
  • Reputationsschaden und Kundenabwanderung
  • Zivilrechtliche Klagen in den Mitgliedstaaten mit privatem Recht auf Klage
  • Prüfung durch Investoren und Verzögerungen bei Due-Diligence-Prüfungen im Rahmen von Akquisitionen